Wie lauten die bundesrechtlichen Vorgaben?

Damit das Projekt «Hochwasserschutz und Renaturierung Reuss» bewilligt werden kann, muss es die Vorgaben des Bundes erfüllen. Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz schreibt vor, den natürlichen Zustand der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen und den Gewässerraum (Bereich entlang des Gewässers, der freigehalten werden muss) ökologisch zu gestalten.

Beim Reuss-Projekt sorgt deshalb hauptsächlich die Verbreiterung des Gerinnes für den Hochwasserschutz. Damit wird der Wasserspiegel abgesenkt. Wo der Platz fehlt, wird die Verbreiterung mit baulichen Massnahmen wie Dämmen kombiniert. Reine Dammerhöhungen werden vom Bund nicht mehr bewilligt. Für einen robusten und nachhaltigen Hochwasserschutz braucht ein Fliessgewässer genügend Raum.

Eine Sohlenabsenkung als alternatives Schutzkonzept wiederum ist nicht machbar, da damit das Grundwasser im Reusstal und damit das Trinkwasser im Kanton Luzern gefährdet würde.

Hochwasserschutz und Renaturierung hängen eng zusammen. Der Bund sieht deshalb eine Zusatzfinanzierung für Hochwasserschutz-Projekte vor, die über die minimalen Anforderungen an den Gewässerraum hinausgehen und diesen verbreitern bzw. ökologisch aufwerten.

Beim Reuss-Projekt lassen sich die Aspekte Hochwasserschutz, ökologische Aufwertung und Lebensqualität optimal miteinander verbinden. Es entstehen Synergien, die insgesamt einen hohen Mehrwert schaffen.

Die externe Überprüfung des Reuss-Projekts verdeutlicht indes, dass der geplante Gewässerraum die bundesrechtlichen Anforderungen nur knapp erfüllt. Mit anderen Worten: Für eine signifikante Verkleinerung des Gewässerraums, wie etwa in Postulat 132 gefordert, gibt es keinen Spielraum – will man auf die Zusatzfinanzierung des Bundes nicht verzichten.

Ersatzland für Direktbetroffene
Um die Projektziele  zu erreichen und die bundesrechtlichen Vorschriften einzuhalten, braucht es Wald- und Landwirtschaftsflächen. Entlang der 13,2 Kilometer langen Projektstrecke werden heute 64 Hektar landwirtschaftlich und 66 Hektar forstwirtschaftlich genutzt. Nachdem das Projekt umgesetzt ist, können noch 23 Hektar Landwirtschaftsland bzw. 61 Hektar Wald genutzt werden – allerdings extensiv. Die beanspruchten Fruchtfolgeflächen – rund 31 Hektar – werden über Bodenverbesserungsmassnahmen ausserhalb des Gewässerraums vollständig kompensiert.

Der Kanton Luzern hat eine sogenannte land- und forstwirtschaftliche Begleitplanung initiiert, um gemeinsam mit den Direktbetroffenen Lösungen zu erarbeiten und dabei die Auswirkungen des Projekts auf die Betriebe so gering wie möglich zu halten. Priorität haben Lösungen, bei denen die Betroffenen vom Kanton Luzern Ersatzland erhalten (sogenannter Realersatz).

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